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gesetzlich und privat

(Beitragsrechner)

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die GKV finanziert sich in erster Linie über die Beiträge ihrer Mitglieder und der Arbeitgeber. In geringem Umfang finanziert sie sich auch durch staatliche Zuschüsse. Die Beiträge werden solidarisch erhoben, d. h. im Grundsatz gilt: Wer mehr verdient, zahlt höhere Beiträge - und im Umlageverfahren aufgebracht, d. h. theoretisch tragen die Jüngeren die Älteren mit, die Alleinstehenden die Familien und die Vermögenderen die weniger Vermögenden.
Der Kassenbeitrag ist ein bestimmter Prozentsatz vom Bruttoeinkommen des Mitgliedes. Der jeweilige Höchstbeitrag einer Krankenkasse ergibt sich aus dem aktuellen Beitragssatz und der jeweiligen gültigen Beitragsbemessungsgrenze.

Die Beiträge sind nach § 220 SGB V von jeder Kasse so zu bemessen, dass sich die vorgesehenen Ausgaben mit den Beitragseinnahmen decken. Zeigt sich während eines Haushaltjahres, dass eine Krankenkasse ihre Einnahmen vermehren muß, so hat dies der Kassenvorstand zu beschließen und die zuständige Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Gegebenenfalls kann die Aufsichtsbehörde auch eine Erhöhung der Beiträge anordnen.
Beitragspflichtig sind alle Kassenmitglieder und deren Arbeitgeber. Die Beiträge der Mitglieder werden einkommensproportional, d. h. als bestimmter Anteil des beitragspflichtigen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, erhoben.

Gesundheitsfond und Einheitsbeitrag

Der bundeseinheitliche Beitragssatz beträgt seit 1.1.2009 für alle gesetzlichen Krankenkassen 15,5 %. Bereits ab 1.7.2009 wird der Beitragssatz - zur Konjunkturbelebung - auf 14,9 % abgesenkt. Staatliche Darlehen und erhöhte Bundeszuschüsse ermöglichen diese Beitragssenkung. Allerdings sind im Jahr 2011 zumindest die in 2009 gewährten staatlichen Darlehen zurückzuzahlen. Der besondere Beitragsanteil der Arbeitnehmer bzw. Versicherten von 0,9 % bleibt auch ab 1.7.2009 unverändert erhalten.

Bestimmte Gruppen wie Krankengeld-, Mutterschaftsgeld- oder Erziehungsgeldbezieher und bestimmte Rentenantragssteller sind beitragsfrei. Ebenso sind Familienangehörige eines Kassenmitglieds, die keine eigenen Einnahmen erzielen, beitragsfrei mitversichert.

Private Krankenversicherung (PKV)

Der Beitrag oder die Prämie in der privaten Krankenversicherung wird nach Netto- und Bruttobeitrag unterschieden.
Der Nettobeitrag spiegelt das eigentliche Krankheitsrisiko des Versicherten innerhalb eines bestimmten Tarifs wieder. Er besteht aus dem

· Risikobeitrag, das ist der Beitragsteil, der zur Deckung des aktuellen Krankheitsrisikos benötigt wird, und dem

· Sparbeitrag, d. h. dem Beitragsteil, der die unterschiedliche Verteilung des Risikos über die gesamte Vertragslaufzeit ausgleicht.

Demgegenüber ist der Bruttobeitrag der Beitrag, der dem Versicherten in Rechnung gestellt wird. Er schließt den Nettobeitrag, den Kostenbeitrag und einen Sicherheitszuschlag, das ist der Beitragsteil, der Abweichungen im statistischen Zahlenmaterial oder Fehleinschätzungen beim Wagnis abfedern soll, ein. Gegebenenfalls kann der Bruttobeitrag bei der Versicherung von Risiken, die einen als vertretbar anzusehenden Rahmen überschreiten, um einen entsprechenden individuellen Risikobeitrag erhöht werden.

Versicherungsfreiheit

Nicht in der GKV versicherungspflichtig sind nach §§ 6 ff. SGB V im wesentlichen folgende Personengruppen:

· Arbeiter und Angestellte, deren BRUTTOJAHRESEINKOMMEN oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung liegt. Dies gilt nicht für Seeleute;

· Beamte, Richter, Zeit- und Berufssoldaten bei der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Institutionen sowie Geistliche, wenn sie Anspruch auf BEIHILFE oder Heilfürsorge haben;

· ordentliche Studierende einer Hochschule, die während ihres Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind;

· Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich tätig sind und Anspruch auf Beihilfe haben;

· Personen, die satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaft oder Diakonissen sind und ähnliche Personen, wenn sie aus überwiegend religiösen und sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege oder Unterricht befaßt sind und dafür nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen;

· Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Union bei Krankheit geschützt sind;

· Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, wenn diese nicht im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung oder im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ausgeübt wird.

Im weiteren sind nicht krankenversicherungspflichtig:

· Freiberufler;

· Selbständige;

· Personen, die einen Rentenanspruch haben und eine Rente beantragt haben, soweit sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags weniger als neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums pflichtversichert waren;

· geringfügig Beschäftigte;

· Kinder und Ehegatten, deren Anspruch auf Familienversicherung entfällt.

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des folgenden Jahres gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelt endet die Versicherungspflicht mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. (Siehe auch: Versicherungspflicht, Freiwillige Versicherung, Befreiungsrecht).

Anmerkung: Personen, die in den alten Bundesländern wohnen, dort krankenversichert sind, und in den neuen Bundesländern eine Beschäftigung ausüben, sind freiwillig versichert, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze Ost übersteigt.

Lexikon des DKV KV-Beraters © 2003 MORGEN & MORGEN GmbH

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Link Beitragsrechner mit DKV/GKV-Vergleich der DKV:
https://www.beitragsrechner.dkv.com/beitragsrechner?template=start.jsp&start_template=prorechner1.jsp&appid=40168&userid=1350269

Berechnung von Zusatzversicherungen:
https://www.dkv.com/cgibin/pmi.cgi/Dkv/Akv/OAStart.start?appid=40272&userid=1350269

Gesetzliche Krankenkasse: BKK-Pfalz - Beitragsrechner

 

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